Welche Nachteile haben Wandeldarlehen für die Gesellschaft, welche für den Darlehensgeber?

Insbesondere in der Schweiz müssen Wandeldarlehen bei Wandlung in Aktienkapital in die Statuten eingetragen werden. Dabei wird der Name des Darlehensgebers, der Darlehensbetrag und die Anzahl der ausgegeben Aktien auf 10 Jahre in den öffentlichen Statuten der Gesellschaft eingetragen. Für eine privat gehaltene Gesellschaft wird somit für aussenstehende ersichtlich wie hoch die Unternehmensbewertung ist. Für den Darlehensgeber hat dies zudem den Nachteil, dass öffentlich vermerkt ist, dass dieser neuer Aktionär der Gesellschaft ist (Art 634 Abs. 4 OR,https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_634).

In der Schweiz besteht zudem die Gefahr gerade bei jüngeren Gesellschaften, dass zusätzliche Kosten durch eine Zwangsrevision entstehen. Dies selbst dann, wenn die Gesellschaft von der Revision ausgenommen ist. Dies tritt oftmals dann auf, wenn die Liquidität der Wandeldarlehen aufgebraucht ist und die Wandeldarlehen als Schulden dem oftmals geringeren Eigenkapital in der Bilanz gegenübergestellt werden (Art 725b Abs. 2 OR, https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/de#art_725_b).

Abschliessend gilt bereits bei Emission der Wandeldarlehen die 10/20 Regl zubeachten: https://aequitec.ch/de/faq/issuing-convertible-loan-in-switzerland

Alle FAQs Veröffentlicht am: 2024-02-05