Handschriftliche Unterschriften sind nicht mehr zeitgemäss. Wichtig bei der elektronischen Unterschrift ist jedoch darauf zu achten, dass diese rechtlich verwertbar ist. Konkret muss geprüft werden nach welchem Rechtsstand der Vertrag unterschrieben wird. Gilt Schweizer Recht oder das Recht eines EU oder sogar nicht-EU Staates? Für Schweizer Verträge ist das Schweizer Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate massgebend (ZertES). In der EU gilt die Verordnung über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-Verordnung). Damit eine elektronische Signatur rechtlich, notfalls auch vor Gericht, verwertbar ist muss zwingend eine qualifiziert elektronische Signatur (QES) genutzt werden. Beispielsweise, um eine Aktien Abtretungserklärung nach Schweizer Recht rechtlich sauber zu unterschreiben muss der abtretende Aktionär mit einer qualifiziert elektronischen Signatur (QES) nach Schweizer Recht (ZertES) unterschreiben. Dies geht beispielsweise mit Skribble (www.skribble.ch) oder DocuSign (www.docusign.com). Bei DocuSign ist jedoch die Enterprise Lizenz notwendig.
Was ist bei elektronischen Unterschriften zu beachten?
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Veröffentlicht am: 2024-02-05