Oftmals möchten grössere Aktionäre das kleine Minderheitsaktionäre in einem Aktionörspool zusammengefasst werden. Dabei handelt sich um einen rechtlichen Kniff, um die Abwicklung dieser Aktionärsrechte den Mehrheitsaktionärsrechten nachzuordnen.
Oftmals wird hierfür ein Syndikat, d.h., eine juristische Person gegründet und aus Kostengründen nicht eine Kapitalgesellschaft, sondern eine Personengesellschaft. Rechtlich hat dies den Nachteil, dass jeder Aktionär seine Vollmacht zur Teilnahme an dieser Personengesellschaft, d.h. dem Pooling, zurückziehen kann.
In der Schweiz ist zudem zu prüfen, ob trotz Pooling eine Prospektpflicht gilt, bzw. steuerlich die Darlehensbeträge von Wandeldarlehen unter die Verrechnungssteuer (35 Prozent) fallen. Dabei kann es sogar sein, dass eine Wandelanleihe mit Discount als Nullkuponanleihe bewertet wird und die Differenz zwischen Darlehensbetrag und Wandlungsbetrag mit 35 Prozent Verrechnungssteuer besteuert werden.
Des Weiteren gilt bei profesioniell verwalteten Syndikaten darauf zu achten, ob eine Wertschriftenhaus Bewilligung benötigt wird. Darüber hinaus verlangt das Schweizer Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen, dass alle Investoren qualifziert/akkreditiert sind.