Mit der Eintragung einer natürlichen Person in das Handelsregister erteilt das Unternehmen auch die Zeichnungsrechte. Zu den üblichen Zeichnungsrechten gehören “mit Einzelunterschrift” oder “mit Kollektivunterschrift zu zweien”. Während die erste Variante der Person die Möglichkeit gibt, allein zu unterschreiben, erfordert die zweite Variante, dass die Person mindestens eine weitere Unterschrift benötigt. Dies entspricht im Wesentlichen dem Vier-Augen-Prinzip. Wichtig ist, dass die Unterschrift von einer Person geleistet werden muss, die auch im Handelsregister eingetragen ist. Es gibt noch weitere Varianten, die aber eher unüblich sind. In der Regel stellen die Handelsregister auf ihren Websites sehr detaillierte Informationen zur Verfügung. Zum Beispiel für den Kanton Zürich: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/wirtschaft-arbeit/handelsregister/häufige-fragen/fragen_und_antworten.pdf
Wie interpretiere ich die Unterschriftsrechte auf Handelsregisterauszügen richtig?
Alle FAQs
Veröffentlicht am: 2024-02-05