Wie kann die Gesellschaft den Steuerwert von nicht notierten/kotierten Aktien beeinflussen?

Sofern die zuständigen Steuerbehörden einem Antrag zustimmen kann die Berechnungsgrundlage angepasst werden. Beispielsweise legt in der Schweiz die Steuerkonferenz über Kreisschreiben eine Grundlage für die Besteuerung von Aktien ohne Kurswert fest (Kreisschreiben 28). Der Vorschlag der Steuerkonferenz sieht dabei vor, dass die Berechnung auf Basis des Umsatzes aus der Gewinn- und Verlustrechnung und der Substanzwert aus der Bilanz herangezogen werden. Dies kann nach Zustimmung der Steuerbehörde angepasst werden. Beispielsweise ist es möglich auf den Gewinn vor Steuer und Zinsen (EBIT) abzustellen und diesen mit einem Multiplikator zu multiplizieren. Die entsprechenden Multiples können beispielsweise auf gängigen Finanzportalen eingesehen werden (NYU Daten). Diese EBIT Multiples können zwischen 10 bis 30 liegen. Schlussendlich obliegt es aber der zuständigen Steuerbehörde, ob ein solcher Besteuerungsvorschlag (“Tax Ruling”) akzeptiert wird.

Alle FAQs Veröffentlicht am: 2024-02-05