Welcher Aktienpreis für die Steuer massgebend ist definiert die zuständige Steuerbehörde der Emittentin. Je nach Jurisdiktion gibt es unterschiedliche Bewertungsansätze.
Beispielsweise wird in der Schweiz zwischen Emittentinnen unterschieden, bei denen häufiger Aktienübertragungen vorkommen oder eben seltener. Bei Gesellschaften mit frequentem Handel, z.B. bei einem Börsenlisting, ist dies der Schlusskurs zum Jahresende. Bei privaten Gesellschaften wird feiner unterschieden, insbesondere ob es sich um einen Unternehmensgründer, Mitarbeiter oder Investor handelt.
Sofern gemäss Kreisschreiben 28 vorgegangen wird ergeben sich im Regelfall die folgenden Klassifizierungen:
Gründeranteile, die NICHT von einem Steuer “Ruling” abgedeckt sind?
- Der Steuerpreis ist der formelbasierte Steuerpreis (Substanzmethode), die Untergrenze ist der Nominalpreis
Gründeranteile, die durch ein Steuer “Ruling” abgedeckt ist? 2. Der Steuerpreis ist der im Steuer “Ruling” angegebene Steuerpreis, z. B. Substanzmethode, die Untergrenze ist der Nominalpreis
Mitarbeiterbeteiligung, die NICHT durch einen Steuer “Ruling” abgedeckt ist? 3. Der Steuerpreis kann der Investorenpreis sein
Mitarbeiterbeteiligung, für die ein Steuer “Ruling” vorliegt? 4. Der Steuerpreis ist der im Steuer “Ruling” angegebene Steuerpreis, z. B. Substanzmethode, die Untergrenze ist der Nominalpreis
Aktienbesitz des Investors? 5. Der Steuerpreis ist der Zeichnungs- (Kapitalerhöhung) oder Übertragungspreis. Es kann jedoch sein, dass die Steuerbehörden die Investoren ebenfalls gemäss Kreisschreiben 28 klassifizieren. Dies ist dann der Bestätigung der Steuerbehörde über den definitiven Steuerpreis zu entnehmen
Schlussendlich ist die Berechnung des vorläufigen Steuerpreises durch eine qualifzierte Partei sehr zu empfehlen, beispielsweise einem Treuhänder.