Wandeldarlehen haben den Vorteil, dass der Darlehensbetrag direkt auf das Geschäftskonto der Gesellschaft überwiesen werden kann. Im Vergleich zu neuen Aktien bedarf es keines Kapitaleinzahlungskontos und keinen Notartermin. Für den Darlehensgeber ist der Vorteil der Rangvortritt vor den Aktionären. Falls die Gesellschaft aufgelöst wird steht den Darlehensgebern vor den Aktionären eine Rückzahlung Ihres Darlehens zu. Ausnahmen bestätigen jedoch auch hier die Regel.
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Veröffentlicht am: 2024-02-05